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Ersatzpflicht 2031

Ersatzpflicht für Elektroheizungen im Kanton Bern

Im Kanton Bern müssen bestehende ortsfeste Elektroheizungen gemäss den geltenden kantonalen Vorgaben bis Ende 2031 durch erneuerbare Heizsysteme ersetzt werden.

Rechtsgrundlage

Im Kanton Bern müssen bestehende ortsfeste Elektroheizungen gemäss den geltenden kantonalen Vorgaben bis Ende 2031 durch erneuerbare Heizsysteme ersetzt werden. Die Ersatzpflicht ist in der kantonalen Energiegesetzgebung verankert und gilt grundsätzlich für alle elektrisch betriebenen Heizsysteme, die als Hauptheizung dienen und in ihrer baulichen Konfiguration fest mit dem Gebäude verbunden sind.

Die gesetzlichen Vorschriften verfolgen das Ziel, den Stromverbrauch für die Gebäudeheizung zu reduzieren und den Anteil erneuerbarer Energien an der Wärmeversorgung zu erhöhen. Elektroheizungen gelten aus energetischer Sicht als ineffizient, da sie hochwertige elektrische Energie direkt in Wärme umwandeln, anstatt erneuerbare Wärmequellen zu nutzen.

Hinweis: Ob eine konkrete Anlage unter die Ersatzpflicht fällt oder eine Ausnahme möglich ist, muss anhand der geltenden gesetzlichen Grundlagen und der individuellen Gebäudesituation geprüft werden. Die verbindliche Beurteilung erfolgt durch die zuständige Behörde oder eine entsprechend befugte Fachstelle.

Welche Anlagen sind betroffen?

Grundsätzlich fallen ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen unter die Ersatzpflicht, sofern sie als Hauptheizung eingesetzt werden oder zusammen mit anderen elektrischen Heizsystemen die Hauptwärmeversorgung des Gebäudes sicherstellen. Dazu zählen:

  • Zentrale Elektrospeicherheizungen: Ein zentraler Wärmespeicher, der über Nacht aufgeladen wird und das Gebäude über ein hydraulisches Verteilnetz oder direkt mit Wärme versorgt.
  • Dezentrale Elektrospeicheröfen: Einzelne, in den Räumen fest installierte Speicheröfen mit keramischen Speicherkernen.
  • Elektrische Direktheizungen: Fest installierte Konvektoren, Radiatoren oder Heizpaneele, die ohne Wärmespeicherung arbeiten.
  • Elektrische Fussbodenheizungen: Fest im Boden verlegte Heizkabel oder Heizmatten.

Bei Infrarotheizungen oder anderen elektrischen Flächenheizungen ist im Einzelfall zu prüfen, ob sie als Hauptheizung eingestuft werden und damit unter die Ersatzpflicht fallen.

Hilfssysteme und ergänzende Heizungen

Nicht jede elektrische Wärmequelle fällt unter die Ersatzpflicht. Ausschlaggebend ist die Funktion im Gebäude:

  • Elektrische Zusatzheizungen: Anlagen, die ausschliesslich der ergänzenden Beheizung einzelner Räume dienen und nicht die Hauptwärmeversorgung sicherstellen, können anders zu beurteilen sein als Hauptheizungen.
  • Gelegentlich genutzte Heizquellen: Beispielsweise ein elektrischer Heizstrahler im Bad, der nur sporadisch in Betrieb ist.
  • Elektroboiler: Die Warmwasserbereitung mit einem elektrisch betriebenen Boiler kann von der Heizungsersatzpflicht zu unterscheiden sein. Allerdings kann es sinnvoll sein, den Elektroboiler im Rahmen des Heizungsersatzes gleich mitzulösen.
Die Abgrenzung zwischen Hauptheizung und Zusatzheizung erfolgt nach den technischen Gegebenheiten und der tatsächlichen Nutzung. Die zuständige Behörde oder eine befugte Fachstelle trifft die verbindliche Einstufung.

Ausnahmen von der Ersatzpflicht

Das kantonale Recht sieht vor, dass unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen von der Ersatzpflicht möglich sein können. Ob eine solche Ausnahme vorliegt, muss im Einzelfall durch die zuständige kantonale Behörde beurteilt werden.

Für die Prüfung allfälliger Ausnahmen ist ein Gesuch an die zuständige kantonale Fachstelle zu richten. Dem Gesuch sind die erforderlichen Nachweise und Unterlagen beizulegen. Die Behörde prüft die Voraussetzungen und erlässt eine Verfügung.

Weitere Informationen zum Thema Ausnahmen finden Sie auf der Seite:

Zu den Ausnahmen

Vorgehen beim Heizungsersatz

Bei einem Gebäude mit einer bestehenden Elektroheizung empfiehlt sich ein schrittweises Vorgehen:

  1. System erfassen: Dokumentieren Sie die bestehende Heizung: Typ, Baujahr, Zustand und vorhandene Wärmeverteilung.
  2. Fachbetrieb beiziehen: Lassen Sie die Situation durch einen qualifizierten Heizungsfachbetrieb beurteilen.
  3. Ersatzlösung wählen: Gemeinsam mit dem Fachbetrieb wird die passende erneuerbare Heizlösung bestimmt.
  4. Fördergesuch stellen: Das Fördergesuch muss vor Baubeginn bei der zuständigen Stelle eingereicht werden.
  5. Bewilligungen einholen: Allfällige baurechtliche oder wasserrechtliche Bewilligungen sind rechtzeitig zu beantragen.
  6. Ausführung: Der Fachbetrieb installiert das neue System und nimmt es in Betrieb.
Wichtig: Beginnen Sie rechtzeitig mit der Planung. Der Ersatz einer Elektroheizung kann je nach Gebäudetyp und gewählter Lösung mehrere Monate in Anspruch nehmen — von der ersten Abklärung bis zur Inbetriebnahme.

Gebäude- und Wohnungsregister (GWR)

Das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister (GWR) enthält unter anderem Angaben zur Heizung der registrierten Gebäude. Die Einträge im GWR können für die Behörden einen Anhaltspunkt geben, ob in einem Gebäude eine Elektroheizung installiert ist.

Falls in Ihrem Gebäude die Heizung bereits ersetzt wurde, der GWR-Eintrag jedoch noch nicht aktualisiert ist, kann eine Meldung an die zuständige Stelle sinnvoll sein. Die Aktualisierung erfolgt in der Regel durch die Gemeinde oder das zuständige kantonale Amt.

Bei Unsicherheiten über den GWR-Eintrag Ihres Gebäudes gibt die Gemeinde Auskunft.

Offizielle Informationsquelle

Die verbindlichen Informationen zur Ersatzpflicht für Elektroheizungen im Kanton Bern finden Sie auf der Website des Amts für Umwelt und Energie des Kantons Bern:

Amt für Umwelt und Energie — Heizungsersatz (öffnet in neuem Fenster)

Dort finden Sie die aktuellen gesetzlichen Grundlagen, Merkblätter und weitere Informationen.

Rechtlicher Hinweis

Die auf dieser Seite bereitgestellten Informationen dienen ausschliesslich der allgemeinen Orientierung und stellen keine Rechtsberatung dar. Sie erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit im Hinblick auf den konkreten Einzelfall.

Ob eine konkrete Anlage unter die Ersatzpflicht fällt oder eine Ausnahme möglich ist, muss anhand der geltenden gesetzlichen Grundlagen und der individuellen Gebäudesituation geprüft werden. Die verbindliche Beurteilung erfolgt durch die zuständige Behörde oder eine entsprechend befugte Fachstelle.

Diese Plattform nimmt keine rechtliche Beurteilung vor und kann keine verbindlichen Auskünfte zu Ersatzpflicht oder Ausnahmen erteilen.

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